Alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln nach dem Fünften Sozialgesetzbuch(SGBV).
Zu diesen Heilmitteln gehören neben Ergotherapie, Maßnahmen zur Podologischen und Physikalischen Therapie auch die Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

Somit haben alle sprach-, sprech-, stimm- und schluckgestörten Patienten, bei denen die entsprechenden Indikation durch einen Arzt festgestellt wurde, einen Anspruch auf diese Leistungen.

Folgende Ärzte können eine Heilmittelverordnung für Sprachtherapie ausstellen:

-Allgemeinmediziner/Hausarzt
-Kinderarzt
-HNO-Arzt
-Zahnärzte/Kieferorthopäden
-Phoniater/Pädaudiologen
-Neurologen
-SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum)

Je nach Störungsbild werden vom Arzt 30, 45 oder 60 Minuten Therapie als Gruppen- oder Einzeltherapie verordnet.
Die Therapiefrequenz liegt häufig bei einer Therapie pro Woche, kann aber je nach Notwendigkeit vom verordnenden Arzt auf 2-3 Therapien pro Woche erhöht werden.

Für körperlich eingeschränkte Patienten kann ein Hausbesuch verordnet werden und die Therapien werden dann bei dem Patienten zu Hause oder in der betreuenden Einrichtung durchgeführt.

Die Behandlung muss spätestens 14 Tage nach der Ausstellung der Heilmittelverordnung begonnen werden. 
Der Arzt kann diesen Zeitraum jedoch durch einen Eintrag auf der Verordnung verlängern.
Dieser Eintrag kann von uns ggf. auch noch rückwirkend vom Arzt erbeten werden.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

Alle Patienten über 18 Jahre müssen nach den Heilmittelrichtlinien einen Eigenanteil von 10% der Behandlungskosten zuzüglich 10 Euro Verordnungsgebühr an den behandelnden Therapeuten entrichten.

Bei Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil und wird von der Krankenkasse übernommen.

Bei Fragen oder Schwierigkeiten, eine Verordnung zu bekommen nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und wir beraten und unterstützen Sie bestmöglich!

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